Deutschland

Klage gegen Impfärztin wegen mangelnder Aufklärung nach Impfschaden abgewiesen

Eine von schweren Impfschäden betroffene Pflegefachkraft verklagte ihre Impfärztin wegen mangelnder Aufklärung über die Impfrisiken. Dem Gericht zufolge hätte die Klägerin von sich aus nach den Risiken fragen müssen. Die Aufklärungsinitiative sei keine ärztliche Pflicht. Der Anwalt der Klägerin und die Medizinrechtlerin Beate Bahner sehen das anders.
Klage gegen Impfärztin wegen mangelnder Aufklärung nach Impfschaden abgewiesen© Felicitas Rabe

Eine von Impfschäden betroffene Frau hatte vor dem Landgericht Heilbronn ihre damalige Impfärztin wegen mangelnder Impfaufklärung verklagt. Die Impfgeschädigte vertrat die Auffassung, vor der Impfung nicht richtig über mögliche Nebenwirkungen informiert worden zu sein. Darüber berichtete der SWR, nachdem das Gericht die Klage am Dienstag abgewiesen hatte.

Nach der Impfung waren bei der Klägerin schwere gesundheitliche Probleme aufgetreten, darunter Lähmungserscheinungen, Kraftlosigkeit und Schmerzen. Die angehende Pflegefachkraft habe sich von ihrem Arbeitgeber in Bezug auf die Impfung unter Druck gesetzt gefühlt und infolgedessen das Formular zur Anerkennung der Risiken unterzeichnet. Eine Risiko-Aufklärung durch die Impfärztin habe ihrer Auffassung nach nicht stattgefunden.

Dem Gericht zufolge sei die Impfgeschädigte hingegen ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Das unterschriebene Aufklärungsformular und die Möglichkeit, vor der Impfung Fragen zu stellen, reichten demnach als Beleg für eine ordnungsgemäße Impfaufklärung. Für die Klägerin habe entgegen ihrer Darstellung die Möglichkeit zu Nachfragen bestanden. Schließlich habe die Impfärztin nicht mit aufgezogener Spritze vor ihr gestanden, so die Begründung des Gerichts.

Der Anwalt der Klägerin, Ulrich Stegmüller, teilte dem SWR nach der Verhandlung mit, dass die Klägerin gegen das Urteil in Berufung gehen wolle. Nach seiner Auffassung habe nicht die Klägerin mittels Nachfragen, sondern die Impfärztin durch aktive Aufklärung die Initiative ergreifen müssen.  

"Sie hätte von sich aus auf die Patientin zugehen und sagen müssen: 'Jetzt kläre ich Sie über die möglichen Impfrisiken auf.' Das ist nicht passiert."

Die Ärztin habe sich somit falsch verhalten, erläuterte der Anwalt. Neben der Berufung verfolge Stegmüller auch Schadensersatzansprüche in Höhe von 340.000 Euro gegen den Staat und den Impfstoffhersteller für seine Mandantin.

Die Fachanwältin Beate Bahner beschreibt in ihrem Buch "Corona-Impfung – Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten", warum Ärzte bei Corona-Impfungen zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet sind. Laut Bahner seien die medizinischen Risiken für diejenigen, die sich impfen ließen, immens, genauso wie die rechtlichen Risiken für impfende Ärzte.

"Wer als Arzt die vorhandenen Risiken verschweigt, verstößt damit nicht nur gegen fundamentale Regeln von Wissenschaft, Medizin und Ethik. Er macht sich unter Umständen sogar wegen Körperverletzung strafbar und riskiert erhebliche Schadensersatzansprüche. Die Konsequenzen können Ärzte nur vermeiden, wenn sie ihre Patienten umfassend und wahrheitsgemäß informieren und beraten", erklärt die Medizinrechtlerin auf ihrer Internetseite.

Gegenüber RT teilte sie am Donnerstag in einer E-Mail mit, dass auch sie und andere Rechtsanwälte aktuell Klagen von impfgeschädigten Mandanten vorbereiten:

"Ich selbst und einige Kollegen bereiten jedoch mehrere Klagen vor, die in den nächsten Wochen bei den jeweiligen Landgerichten anhängig gemacht werden. Wir halten die Aufklärung bei vermutlich allen Fällen für unzureichend." 

Mehr zum Thema - Kassenärzte in Baden-Württemberg: Impfverweigerung ist "frech und gesellschaftlich inakzeptabel"

Durch die Sperrung von RT zielt die EU darauf ab, eine kritische, nicht prowestliche Informationsquelle zum Schweigen zu bringen. Und dies nicht nur hinsichtlich des Ukraine-Kriegs. Der Zugang zu unserer Website wurde erschwert, mehrere Soziale Medien haben unsere Accounts blockiert. Es liegt nun an uns allen, ob in Deutschland und der EU auch weiterhin ein Journalismus jenseits der Mainstream-Narrative betrieben werden kann. Wenn Euch unsere Artikel gefallen, teilt sie gern überall, wo Ihr aktiv seid. Das ist möglich, denn die EU hat weder unsere Arbeit noch das Lesen und Teilen unserer Artikel verboten. Anmerkung: Allerdings hat Österreich mit der Änderung des "Audiovisuellen Mediendienst-Gesetzes" am 13. April diesbezüglich eine Änderung eingeführt, die möglicherweise auch Privatpersonen betrifft. Deswegen bitten wir Euch bis zur Klärung des Sachverhalts, in Österreich unsere Beiträge vorerst nicht in den Sozialen Medien zu teilen.