Gesellschaft

Charité: Berliner Arbeitsgericht winkt Diskriminierung Ungeimpfter durch

Im Kampf gegen die Diskriminierung Ungeimpfter haben mehrere Mitarbeiter der Berliner Charité vor dem Berliner Arbeitsgericht einen Rückschlag erlebt. Das Arbeitsgericht entschied, dass das Berliner Großklinikum sie von der traditionellen Sommerfeier der Belegschaft ausschließen darf.
Charité: Berliner Arbeitsgericht winkt Diskriminierung Ungeimpfter durchQuelle: Gettyimages.ru © Markus Scholz/picture alliance

Das Arbeitsgericht Berlin hat am Donnerstag, nur einen Tag vor dem verfahrensgegenständlichen Sommerfest des Berliner Universitätskrankenhauses Charité, die Klage der GG-Gewerkschaft gegen den Ausschluss nicht gegen COVID geimpfter Mitarbeiter des Klinikums von der Betriebsfeier abgewiesen. 

Wie berichtet, hatte die Geschäftsleitung der Charité die Teilnahme an dem traditionellen Sommerfest der Belegschaft auf diejenigen beschränkt, die dreifach geimpft oder vor kurzem genesen sind, und zusätzlich die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltests gefordert. Nicht geimpfte Mitarbeiter waren damit von vornherein und ausnahmslos von dem Sommerfest ausgeschlossen. 

Die unabhängige GG-Gewerkschaft und die durch sie vertretenen Betroffenen sahen in dieser Regelung eine unzulässige Diskriminierung und eine Störung des Betriebsfriedens. Ihr dagegen gerichteter Eilantrag vor dem Berliner Arbeitsgericht hatte jedoch in erster Instanz keinen Erfolg. Die Arbeitsrichterin, die den Fall zu entscheiden hatte, stellte das Hausrecht der Geschäftsleitung über das Gleichbehandlungsgebot. 

Als "Veranstalterin und Inhaberin des Hausrechts" dürfe die Charité "Zugangsbeschränkungen entsprechend des von ihr festgelegten Hygienekonzeptes vornehmen", begründet die zuständige Richterin ihren Beschluss. Die "Festlegung von Regeln für die Teilnehmenden" sei "weder willkürlich noch gesetzeswidrig", sondern diene "erkennbar dem Schutz der Beschäftigten und mittelbar dem der Patient*innen".

Die Betroffenen kündigten an, diese Entscheidung nicht zu akzeptieren und dagegen weiter vorzugehen. Erreichen wollen sie, dass ein Arbeitsgericht oder ein Gericht höherer Instanz feststellt, dass ein solch umfassender Ausschluss von Aktivitäten, die den Zusammenhalt der Belegschaft fördern, unzulässig ist. 

Für das diesjährige Sommerfest war der Beschluss der Berliner Arbeitsrichterin endgültig: Die Feier fand am Freitag ohne die Kläger und andere Betroffene statt. Auch eine Korrektur der Entscheidung vom Donnerstag durch das Landesarbeitsgericht, die der Anwalt der Kläger anstrebt, wird daran nichts mehr ändern. Gewerkschafts-Chef Marcel Luthe sagte der Berliner Zeitung (Ausgabe vom Freitag):

"Jeder betroffene Mitarbeiter müsse die Zugangsbeschränkungen doch so verstehen: Wir alle treffen uns zu einem Sommerfest, als Dankeschön für die Leistung unserer Mitarbeiter, aber Du bleibst draußen!"

Luthe weiter:

"Ich vertraue aber darauf, dass die nächsthöhere Instanz im Sinne des Grundgesetzes entscheidet. Und es der Charité und anderen verbietet, Menschen nach Lust und Laune zu diskriminieren und die Spaltung der Gesellschaft damit weiter voranzutreiben."

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